Der französische Zolldienst (Direction générale des Douanes et Droits indirects (DGGDI) – Generaldirektion für Zölle und indirekte Steuern) hat eine Informationsmitteilung zur Umsetzung der in Artikel 22 des Entwurfs des Finanzgesetzes 2026 vorgesehenen „Steuer auf kleine Paketsendungen“ veröffentlicht. Diese Steuer gilt für Waren in Sendungen mit geringem Wert (unter 150 €), die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union stammen.
Die Steuer:
- Sie wird pro eingeführtem Artikel erhoben, unabhängig von Zöllen und Mehrwertsteuer, wenn eine vereinfachte Zollanmeldung (H7) verwendet wird.
- Der vom Senat beschlossene Steuersatz beträgt 5 € pro Artikel.
- Die Steuer gilt für alle Einfuhrströme (B2B, B2C, C2C) und findet Anwendung in Frankreich (Festland), Monaco, Martinique, Guadeloupe und Réunion, mit Ausnahme der befreiten Gebiete (Französisch-Guayana und Mayotte).
- Sie tritt zu dem im Finanzgesetz 2026 festgelegten Zeitpunkt nach der endgültigen Verabschiedung des Gesetzestextes in Kraft.
Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenderen europäischen Kontexts, in dem die EU ebenfalls Pauschalzölle auf kleine eingeführte Paketsendungen einführt, um die Besteuerung von E-Commerce-Strömen zu harmonisieren und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
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Quelle: Direction générale des Douanes et Droits indirects (DGGDI) (auf Französisch)
